Rechtliche Konsequenzen der Verlobung

Laut Artikel 90 Zivilgesetzbuch sind Mann und Frau verlobt, wenn sie sich gegenseitig die Heirat versprechen. Eine besondere Form wird dafür nicht verlangt. Bei Minderjährigen müssen die Eltern das Einverständnis geben. Es kann ebenso gut am Weihnachtsfest im Familienkreis oder nur zu zweit an einem lauschigen Plätzchen passieren. Allerspätestens gilt das Paar als verlobt, wenn es beim Zivilstandsamt die Heirat anmeldet. Nicht als verlobt gilt man hingegen, wenn man «nur» zusammenzieht.

Wenns nicht geklappt hat

Verlobte haben aber keinen rechtlichen Anspruch auf die versprochene Heirat. Wenn es sich ein Partner doch noch anders überlegt, kann der andere die Heirat nicht erzwingen. Wenn beide nicht mehr heiraten wollen oder wenn ein Verlobter vom Eheversprechen zurücktritt, gilt das Verlöbnis als aufgelöst. Das Gesetz verlangt auch hier keine besondere Form: Nicht charmant, aber rechtlich zulässig wäre die Auflösung des Verlöbnisses daher auch per SMS oder E-Mail. Auch ohne Worte, durch eindeutiges Verhalten wie etwa Rückgabe des Verlobungsrings ist das Verlöbnis aufgelöst.

Verlobungsgeschenke sind im Übrigen nur auf Verlangen und falls noch vorhanden zurückzugeben. Wer das Geschenk allerdings verkauft hat, muss den Gewinn abliefern. Hat einer der Verlobten wegen der geplanten Hochzeit bereits Auslagen gehabt, kann vom Ex-Verlobten ein angemessener Beitrag verlangt werden. Was angemessen ist, hängt von den Umständen, vor allem von der finanziellen Leistungskraft ab. Kein Anspruch besteht jedoch in krassen Ausnahmefällen, wenn eine Kostenbeteiligung unbillig wäre: Würde der Mann zum Beispiel in flagranti mit der besten Freundin der Verlobten im Bett erwischt, müsste er seine Auslagen allein tragen.

Der Anspruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke und auf Beteiligung an den unnützen Auslagen verjährt rasch: innert eines Jahres ab Auflösung des Verlöbnisses